Corona-Virus

16.03.2020

Allgemein
Wir bitten Sie um Verständnis dafür, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht allen Fragestellern jeweils fallgenaue Antworten gegeben werden können, da einige der Unterstützungsmaßnahmen auch noch rechtlich geprüft werden müssen. Das betrifft auch die Liquiditätsmaßnahmen, die der Bund Ende vergangener Woche verkündet hat und mit denen die KfW mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet wird. Die Bundesregierung hat allen Unternehmen Hilfen zugesagt, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus existenzgefährdend getroffen werden.

Wir appellieren an Arbeitgeber und Beschäftigte, freiwillige und vorsorgliche Schutzmaßnahmen umzusetzen und möglichst pragmatische Lösungen zu finden. Die Lage entwickelt sich weiter dynamisch, alle sind also gefragt, ihren Teil beizutragen, damit das Virus sich nicht weiter ausbreiten kann und unser Gesundheitssystem sich um die bereits Infizierten kümmern kann.

Wir aktualisieren in den nächsten Tagen und Wochen fortlaufend die Informationen auf den beiden Themenseiten des Gesundheitsministeriums und des Wirtschaftsministeriums.

Ansprechpartner
Um den Zugang zu Finanzierungsmitteln zu erleichtern, haben die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), die Bürgschaftsbank und die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft ihre Angebote auf die aktuellen Bedarfslagen der Unternehmen neu ausgerichtet und eine Hotline mit konkreten Ansprechpartnern für die Betriebe eingerichtet.
Hotline: 0431 5938-133
Jürgen Wilkniß
Leiter Bürgschaftsabteilung, BB-SH
juergen.wilkniss [at] bb-sh.de

Hotline: 0431 9905-3330
Matthias Voigt
Leiter Firmenkunden Finanzierung, IB.SH
matthias.voigt [at] ib-sh.de
Auch das Bundeswirtschaftsministerium nennt Ansprechpartner und Hotlines auf einer eigens eingerichtete Website

Umsatzausfall
Zwar trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Betriebsrisiko, sollten Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus aber mit einem erheblichen vorübergehenden Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich.

Auch Selbstständige und Freiberufler werden im Falle einer Quarantäne (angeordnete Absonderung) entschädigt nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Ihnen wird ein Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde (in SH das Landesamt für soziale Dienste, LasD) von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert hier auf seiner Themenseite ausführlicher: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html

Liquiditätsschwierigkeiten

Unternehmen in Schleswig-Holstein stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die bewährten Darlehensprogramme, Risikoentlastungen durch Haftungsfreistellungen, Bürgschaften und Beteiligungskapital der schleswig-holsteinischen Förderinstitute zur Verfügung. Die Förderlotsen beraten hierzu unentgeltlich unter Tel. 0431 9905 3365 oder per Mail: foerderlotse [at] ib-sh.de.
Auch die KfW hat angekündigt, die jeweiligen Hausbanken der Unternehmen (unbegrenzt) zu unterstützen, wenn Liquiditätsprobleme im Zuge der Epidemie auftreten. Sie finden die Informationen der KfW hier, bitten sprechen Sie zunächst ihre Hausbank an, die gemeinsam mit den Förderbanken eine Lösung für Sie zusammenstellen kann.

Zur gemeinsamen Erklärung des Bundesfinanzministers und des Bundeswirtschaftsministers finden Sie hier Ansprechpartner und die Unterstützungsprogramme für Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html

Lohnfortzahlung
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert (Quarantäne) wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens 6 Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Lohnfortzahlung zu übernehmen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt erstattet nach IfSG. Nach Ablauf der sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gewährt. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.
Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei dem zuständigen Gesundheitsamt.

Das Bundesarbeitsministerium und das Landesarbeitsministerium rufen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dieser Situation ebenso wie ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu auf, möglichst pragmatische Lösungen zu finden. Gerade in kleineren Unternehmen lassen sich individuell unkompliziert und schnell Lösungen finden, die den Erfordernissen gerecht werden.

Desweiteren gibt es je nach Situation Ansprüche auf Entgeltzahlung nach § 616 BGB (Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers). Dazu informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf dieser Themenseite: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Kurzarbeit
Erfährt ein Unternehmen einen erheblichen vorübergehenden Arbeitsausfall, kann es Kurzarbeitergeld beantragen. Die Bundesregierung hat am Freitag, den 13.3. kurzfristig Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Aktuelle Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Gehen Sie gern auf den Arbeitgeberservice Ihrer Agentur für Arbeit zu. Die Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen weiter. Telefonisch können Sie sich unter der Servicenummer für Arbeitgeber informieren: Tel. 0800-4555520.